Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

Sie haben uns in einer Rechtssache aufgesucht und uns um Beratung gebeten oder mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen außergerichtlich oder gerichtlich beauftragt. Selbstverständlich möchten Sie gerne vorab einen Überblick über die möglicherweise anfallenden Kosten erhalten.

Daher geben wir Ihnen die folgenden Informationen, aus denen Sie die Struktur der anwaltlichen Abrechnung erkennen können.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, in außergerichtlichen Fällen eine Honorarvereinbarung zu treffen. Die Tätigkeit wird dann auf Stundenbasis abgerechnet, wobei eine Anwaltsstunde mit 190,00 € zzgl. USt. und Auslagen berechnet wird.

Wird keine solche Vereinbarung getroffen oder wird ein gerichtliches Verfahren geführt, berechnen wir unsere Gebühren nach dem RechtsanwaltsvergütungsG (RVG, Stand 8/2013), das streitwertabhängig die Gebührensätze festlegt.

Auszug aus dem RVG :

1 Geltungsbereich

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

§ 2
Höhe der Vergütung

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

§ 3a
Vergütungsvereinbarung

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013(BGBl. I S. 3533) m.W.v. 01.01.2014.

§ 9
Vorschuss

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

….

In Fällen, in denen die Gegenstandswert nicht erkennbar bzw. ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig ist, ( z.T. in verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitigkeiten ), legt das Gericht die Streitwerte für die Gebührenberechnung fest.

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gelten feste Sätze.

Wollen Sie z.B. einen Anspruch von 5000,00 € vor einem Zivilgericht / Landgericht geltend machen, so ergibt sich beispielhaft die folgende Berechnung für den von Ihnen beauftragten Anwalt :

Gegenstandswert: 5.000,00 EUR

1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV 393,90 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV 363,60 EUR
1,0  Einigungsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 1003 VV 303,00 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Fahrtkosten, Nr. 7003VV für 250 km 75,00 EUR
Abwesenheit bis 8 h 40,00 EUR
Zwischensumme 1.195,50 EUR
19% Umsatzsteuer (MWSt.) aus 1.156,00 EUR 227,15 EUR
Gesamtsumme 1.422,65 EUR

Je nach Verfahren können verschiedene Gebühren anfallen, abhängig vom jeweiligen Streit/ Gegenstandswert.

Gegebenenfalls können auch zusätzliche Fahrtkosten / Reisekosten anfallen. Im Grundsatz liegen diese Gebühren durch das RVG jedoch fest. Mit entsprechender Vereinbarung können bei besonders aufwendigen Verfahren auch höhere Gebühren vereinbart werde, nicht jedoch niedrigere, § 4 I RVG.

Nicht alle anwaltlichen Tätigkeiten können vorab gebührenmäßig erfasst werden.

So können in Familiensachen durch die Rechtshängigkeit von Folgesachen, einstweiligen Anordnungen oder Kindschaftssachen höhere Gebühren anfallen.

Gleiches gilt, wenn der oder die Anwälte an aussergerichtlichen Vergleichen, Notarverträgen oder ähnlichem mitwirken. Auch hier können teilweise erhebliche Kosten entstehen, denen jedoch die Ersparnis in den Kosten, die durch die entsprechenden gerichtlichen Verfahren entstehen, gegen zu rechnen sind.

Wir bemühen uns, bereits bei Beginn des Mandates eine Kostenschätzung zu geben, um Ihrem Informationsinteresse zu genügen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass sich die Änderungen des Streitgegenstandes, der Ausweitung von Verfahren und dergleichen Kostensteigerungen bewirken können.

Bitte beachten Sie, dass in bestimmten Verfahren Rechtsschutzversicherungen nicht eingreifen. Dies ist in der Regel im Familien- und Erbrecht der Fall.

Eine Partei, die die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit nicht tragen kann, kann Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verteidigung oder die Geltendmachung des Anspruchs Aussicht auf Erfolg hat. Die Kosten des eigenen Anwalts trägt sodann die Staatskasse, im Fall des Unterliegens müssen jedoch die Kosten der Gegenseite getragen werden.

Sollten Sie Fragen zum Thema anwaltliche Gebühren haben, scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen.

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